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Kenako Festival - Afrika in Berlin
Am 23.05.2013 |
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Gedenkveranstaltung Fontanepromenad...
Am 23.05.2013 16.00 |
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GRIECHENLAND - KRISE FRISST WOHNEN
Am 23.05.2013 19.00 |
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Karikaturen in Afrika
Am 23.05.2013 19.30 |
Veranstaltungen | Afrika Haus |
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Energetische Sanierung : ja - Vertreibung der Mieter: nein

Energetische Sanierung : ja- Vertreibung der Mieter: nein
Was kann fürs Klima bei bezahlbaren Mieten getan werden?
1.Keine Mieten treibende energetische Totalsanierung
Die Wohngebäude dürfen nur schrittweise entsprechend der wirksamsten energiesparenden und kostengünstigsten Maßnahmen saniert werden.
Die energetische Totalsanierung von Wohngebäuden ist häufig nach Kosten und Nutzen energetisch nicht besonders effektiv und wegen hoher Mietsteigerungen sozialpolitisch unverantwortlich. Denn viele Mieter können sich ihre Wohnung nicht mehr leisten und müssen ausziehen. Die Untersuchungen der Deutschen Energie Agentur (dena) und des Forschungsinstituts empirica aus dem Jahr 2010 stellen erhebliche Energieeinsparungen bereits bei gezielten energetischen Teilmaßnahmen (z.B. Einbau eines modernen Heizungs-und Warmwassersystems und von Isolierglasfenstern) fest. Deshalb sollte das vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland und vom Berliner Mieterverein vorgestellte Stufenmodell, das eine kontinuierliche und schrittweise Rückführung des Wärmeenergiebedarfs und der CO 2-Emmissionen individuell für die einzelnen Gebäude vor Ort vorsieht, umgesetzt werden.
2. Keine Abschaffung der Härtefallregelung für Mieter im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Zwar haben die Mieter gesetzlich vorgeschriebene energetische Maßnahmen zu dulden. Bei den anderen, ins Belieben des Vermieters gestellten Maßnahmen ( bis zur energetischen Totalsanierung) haben insbesondere einkommensschwache Mieter zur Zeit noch das Recht nach dem BGB vor Beginn der Arbeiten geltend zu machen, dass die Durchführung der Maßnahme und/ oder die neue Miete für sie eine Härte darstellen. Nunmehr soll die wirtschaftliche Härte erst im Mieterhöhungsverfahren berücksichtigt werden. Insofern wird das Recht der Mieter geschwächt, weil bereits fertige Tatsachen durch die Sanierung geschaffen worden.(siehe auch Link) Dies sieht der Entwurf des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum der Bundesregierung vom 23.5.2012 vor. Gegen eine solche Regelung haben sich unter anderen auch die Bundestagsfraktionen der SPD (Antrag vom 9.5.2012) und von Bündnis 90/Die Grünen (Antrag vom 30.11.2011) gewehrt
3. Schutz vor übertriebenen energetischen Sanierungen durch Erhaltungs- beziehungsweise Umstrukturierungssatzungen
Viel stärker als bisher müssen durch den Erlass von Erhaltungs- beziehungsweise Umstrukturierungsverordnungen nach dem Baugesetzbuch wenig effektive und Mietpreis treibende energetische Sanierungen verhindert werden, um die bunte Mischung der Wohnbevölkerung in den Gebieten zu erhalten.
4. Keine Mieterhöhungen durch energetische Sanierung
Die Sanierungsmaßnahmen müssen so durchgeführt und gefördert werden, dass sie die Mieter nicht zusätzlich finanziell belasten.
4.1 Abschaffung der Modernisierungsumlage im BGB
Die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB muss abgeschafft werden, weil sie die Mieten in die Höhe und die Mieter aus ihren Wohnungen treibt. Auf Dauer garantiert sie den Vermietern einen Extraprofit auf Kosten der Mieter.
Jedoch behält der Gesetzesentwurf der Bundesregierung die Umlage der Sanierungskosten mit 11% jährlich bei. Die Bundestagsfraktionen von SPD und Bündnis 90/ Die Grünen wollen lediglich den Prozentsatz auf 9% absenken und zeitlich begrenzen. Das ändert aber an der Misere des Mieters nichts, von dem nach Abschluss der Sanierung eine Mieterhöhung verlangt wird, die er sich nicht leisten kann.
Zukünftig soll nach dem Regierungsentwurf wenigstens die Vergleichsmiete des Mietspiegels - bei allen Vorbehalten gegen sein Zustandekommen und die sogenannte Kappungsgrenze von 20%- nach dem energetischen Zustand der Wohnung gelten.
4.2 Energetische Sanierung nur bei Inanspruchnahme von mietsenkenden Fördermitteln
Die Vermieter können bisher leider nicht wie z.B. in Wien gezwungen werden, öffentliche Fördermittel in Anspruch zu nehmen. Dadurch könnten die Mieten bei schrittweiser effektiver Sanierung so gestaltet werden, dass die Heiz- und Warmwasserkostenersparnis die Mieterhöhung ausgleicht (Warmmietneutralität). Es muss festgeschrieben werden, dass energetische Sanierungen nur zulässig sind beziehungsweise höhere Kaltmieten nur verlangt werden dürfen, wenn alle vorhandenen Fördermittel in Anspruch genommen worden sind.
Die öffentlichen Hände sollten vor allem Baukostenzuschüsse gewähren. Denn diese senken die ortsübliche Vergleichsmiete jährlich in Höhe von 11% des Zuschusses (§ 558 Abs.5 BGB). Selbst wenn die ungeliebte Modernisierungsumlage nach § 559 BGB bliebe, würden sich die anrechenbaren Sanierungskosten um den Baukostenzuschuss vermindern.
Die Baukostenzuschüsse sollten allerdings den Vermietern nicht umsonst, sondern nur gegen dauerhafte Miet-und Belegungsbindungen gezahlt werden.
Im bisher noch öffentlich geförderten Wohnungsbau würden die Baukostenzuschüsse ebenfalls dazu führen, dass Sanierungskosten im Wesentlichen nur warmmietneutral umgelegt werden könnten (§14 II.Berechnungsverordnung).
Zum 1.April 2012 sind die jährlichen Fördermittel der Kreditanstalt von 1,5 Mrd.€ pro Jahr bis 2014 freigegeben worden. Dieser Betrag ist viel zu mickrig. Experten schätzen den Bedarf auf jährlich mindestens 2 bis 3 Mrd.€. Ist es den Regierenden mit der Klimawende tatsächlich Ernst, dürfen Bund, Länder und Gemeinden die Förderung nicht nur als Alibi betreiben, sondern müssen die Mittel kräftig aufstocken.
4.3 Maßnahmen für Wohngeldempfänger und HartzIV-Bezieher
Für Wohngeldempfänger muss ein Klimawohngeld eingeführt werden, wenn die Mieten trotz allem doch nicht warmmietneutral bleiben. Bei den Kosten der Unterkunft der HartzIV-Empfänger sind die Richtwertmieten anzupassen.
Flyer des Bündnis Steigende Mieten Stoppen!
Siehe auch den Artikel der Berliner Zeitung von Ulrich Paul:
Sanierungskosten Vermieter sorgen sich um Mieter







